§ 16 ThürSchulG - Schulgeldfreiheit
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
An staatlichen Schulen besteht Schulgeldfreiheit. Die Eltern werden in angemessener Weise an den Kosten für die Hortbetreuung und für die Unterbringung im Internat beteiligt. Die Schulträger haben eine soziale Staffelung der Beiträge der Eltern vorzunehmen. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium erlässt im Benehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium hierzu Richtlinien. Der Schulträger kann die Eltern an den Kosten für außerunterrichtliche Angebote beteiligen.