§ 112 GemO - Weitere Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO)
Amtliche Abkürzung
GemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2802-1 1

(1) Außer der Prüfung der Jahresrechnung (§ 110) und der Jahresabschlüsse (§ 111) obliegt dem Rechnungsprüfungsamt

  1. 1.
    die laufende Prüfung der Kassenvorgänge bei der Gemeinde und bei den Eigenbetrieben zur Vorbereitung der Prüfung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse,
  2. 2.
    die Kassenüberwachung, insbesondere die Vornahme der Kassenprüfungen bei den Kassen der Gemeinde und Eigenbetriebe,
  3. 3.
    die Prüfung des Nachweises der Vorräte und Vermögensbestände der Gemeinde und ihrer Eigenbetriebe.

(2) Der Gemeinderat kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen, insbesondere

  1. 1.
    die Prüfung der Organisation und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung,
  2. 2.
    die Prüfung der Ausschreibungsunterlagen und des Vergabeverfahrens auch vor dem Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen,
  3. 3.
    die Prüfung der Betätigung der Gemeinde bei Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die Gemeinde beteiligt ist, und
  4. 4.
    die Buch-, Betriebs- und Kassenprüfungen, die sich die Gemeinde bei einer Beteiligung, bei der Hergabe eines Darlehns oder sonst vorbehalten hat.