§ 13 HWBG - Landesweite Organisation der öffentlichen Träger und Landesarbeitsgemeinschaften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Lande Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz - HWBG)
- Amtliche Abkürzung
- HWBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 73-19
(1) Die öffentlichen Träger bilden eine landesweite Organisation, den Hessischen Volkshochschulverband.
(2) Der Hessische Volkshochschulverband erhält einen Zuschuss zu Leistungen für die Einrichtungen der Weiterbildung in öffentlicher Trägerschaft. Dazu zählen insbesondere Leistungen und Maßnahmen zur Fortbildung und Weiterbildung der Lehrenden, der Organisations- und Qualitätsentwicklung mit dem Ziel der Akkreditierung und Zertifizierung, zur pädagogischen Beratung, zur Weiterentwicklung von konzeptioneller Planung und Qualifizierung der Praxis, zur Projektdurchführung und -koordination und zum Aufbau und Erhalt eines Medienverbundes.
(3) Vom Hessischen Volkshochschulverband zu erbringende Leistungen für Fortbildung und Weiterbildung der Lehrenden der Weiterbildungseinrichtungen sind mindestens zur Hälfte der maßnahmenbezogenen Kosten durch Teilnahmebeiträge und/oder Drittmittel zu finanzieren.
(4) Das Land fördert den Hessischen Volkshochschulverband in der Höhe des Zuschusses des Jahres 2000. Für die Förderung zusätzlicher Leistungen und Projekte hinsichtlich der Unterstützung des lebensbegleitenden Lernens kann das Land auf Antrag weitere Zuschüsse gewähren.
(5) Die Landesarbeitsgemeinschaften "Erwachsenenbildung im Justizvollzug" sowie "Arbeit und Leben" werden vom Land entsprechend Abs. 4 gefördert.