§ 3 FeiertG LSA - Allgemeine Arbeitsruhe
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Sonn- und Feiertage (FeiertG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- FeiertG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 1136.1
(1) Die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe.
(2) Öffentlich bemerkbare Arbeiten und Handlungen, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen, sind nur erlaubt, soweit sie
- 1.nach Bundes- oder Landesrecht besonders zugelassen sind,
- 2.den Betrieb der Post, den Eisenbahnverkehr, die Schifffahrt, die Luftfahrt, den Güterfernverkehr, den öffentlichen Nahverkehr oder sonstigen Personenverkehr, Versorgungsbetriebe oder die Hilfseinrichtungen für diese Betriebe und Verkehrsarten betreffen,
- 3.unaufschiebbare Arbeiten im Rahmen einer ordnungsgemäßen Landwirtschaft sind oder erforderliche Arbeiten zur Befriedigung häuslicher Bedürfnisse oder zur Verhütung eines Notstandes oder zur Vorbereitung der am folgenden Tage stattfindenden Märkte sowie
- 4.nicht gewerbsmäßige Betätigungen in Haus Garten darstellen.
(3) Das Betreiben von Autowaschanlagen ist an Sonntagen mit Ausnahme am Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag und Totensonntag erlaubt.