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§ 30d WpHG - Vorschriften für Emittenten aus der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz)
Amtliche Abkürzung
WpHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4110-4

Die Vorschriften der §§ 30a bis 30c finden auch Anwendung auf Emittenten, für die nicht die Bundesrepublik Deutschland, sondern ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum der Herkunftsstaat ist, wenn ihre Wertpapiere zum Handel an einem inländischen organisierten Markt zugelassen sind und ihr Herkunftsstaat für sie keine den §§ 30a bis 30c entsprechenden Vorschriften vorsieht.