§ 291 SGB VI - Erstattung für Kinderzuschüsse

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Amtliche Abkürzung
SGB VI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-6

1Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung die Aufwendungen, die von ihnen für Kinderzuschüsse zu Renten zu tragen sind. 2Das Bundesversicherungsamt setzt Vorschüsse fest und führt die Abrechnung durch.