Art. 30 AGBGB - Hinterlegung von Schuldverschreibungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (AGBGB)
- Amtliche Abkürzung
- AGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 400-1-J
Gläubiger, die nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vom 4. Dezember 1899 (BGBl. III 4134-1) bei dem Amtsgericht den Antrag stellen, sie zur Berufung einer Versammlung der Gläubiger zu ermächtigen, und Gläubiger, die in einer Versammlung der Gläubiger ihr Stimmrecht ausüben wollen (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes), können ihre Schuldverschreibungen außer bei der Deutschen Bundesbank oder bei einem Notar auch bei der Bayerischen Landesbank Girozentrale hinterlegen.