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Art. 30 AGBGB - Hinterlegung von Schuldverschreibungen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (AGBGB)
Amtliche Abkürzung
AGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
400-1-J

Gläubiger, die nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vom 4. Dezember 1899 (BGBl. III 4134-1) bei dem Amtsgericht den Antrag stellen, sie zur Berufung einer Versammlung der Gläubiger zu ermächtigen, und Gläubiger, die in einer Versammlung der Gläubiger ihr Stimmrecht ausüben wollen (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes), können ihre Schuldverschreibungen außer bei der Deutschen Bundesbank oder bei einem Notar auch bei der Bayerischen Landesbank Girozentrale hinterlegen.