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§ 27 SächsLVO - Laufbahnbefähigung für Lehrämter

Bibliographie

Titel
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Amtliche Abkürzung
SächsLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
240-2.11/2

(1) Der Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter an Grund- und Mittelschulen, für das Lehramt Sonderpädagogik sowie für die Höheren Lehrämter an Gymnasien und berufsbildenden Schulen nach folgenden Verordnungen sind Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung im Sinne des § 18 SächsBG:

  1. 1.

    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen (Vorbereitungsdienst und Prüfungsordnung II - Grundschullehrer - VBPOII-GS) vom 22. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 333),

  2. 2.

    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Mittelschulen (VBPOII-MS) vom 1. August 1991 (SächsGVBl. 1992 S. 76),

  3. 3.

    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Zweiten Ausbildungsabschnitt und die Zweite Staatsprüfung für Lehrer an Förderschulen (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Förderschulen II - APO-FS II) vom 23. Mai 1995 (SächsGVBl. S. 174),

  4. 4.

    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Höhere Lehramt an Gymnasien (VBPOII-GY) vom 15. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 310),

  5. 5.

    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen (VBPOII-BS) vom 2. August 1991 (SächsGVBl. 1992 S. 81),

  6. 6.

    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung II - LAPO II) vom 19. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 212), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. April 2009 (SächsGVBl. S. 186),

  7. 7.

    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen für Absolventen lehramtsbezogener Masterstudiengänge sowie über den Anpassungslehrgang und die Eignungsprüfung nach dem Befähigungs-Anerkennungsgesetz Lehrer (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) vom 30. Juni 2011 (SächsGVBl. S. 224) und

  8. 8.

    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Absolventen mit Masterabschluss sowie die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung II - LAPO II) vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 948), geändert durch Artikel 24 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 635).

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung nach der Verordnung über die Ausbildung für Lehrämter vom 18. September 1990 (GBl. DDR I S. 1584).

(3) Berufliche Tätigkeiten von Beschäftigten im öffentlichen Dienst mit anerkannter Lehramtsprüfung gemäß Artikel 37 Abs. 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) sind auf den Vorbereitungsdienst im Sinne des § 18 Abs. 6 Satz 2 SächsBG anzurechnen, wenn sie denjenigen von Beamten des betreffenden Lehramts gleichwertig sind.