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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 8 LFAG - Übergangsregelungen und Abrechnungen

Bibliographie

Titel
Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Amtliche Abkürzung
LFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
6022-1

(1) Das Aufkommen der Finanzausgleichsumlage (§ 30) wird im Landeshaushaltsplan veranschlagt und nach Ablauf des Haushaltsjahres endgültig errechnet. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz und dem endgültigen Aufkommen wird spätestens im dritten folgenden Haushaltsjahr verrechnet und im Ansatz für Übergangsregelungen und Abrechnungen gesondert ausgewiesen.

(2) Zusätzliche Beanspruchungen der Finanzausgleichsmasse sind spätestens mit der Finanzausgleichsmasse des dritten folgenden Haushaltsjahres zu verrechnen und werden ebenfalls im Ansatz für Übergangsregelungen und Abrechnungen gesondert ausgewiesen.

(3) Ansprüche des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften nach den Absätzen 4 und 5, die aus dem Vollzug des Landesfinanzausgleichsgesetzes 1999 vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415), zuletzt geändert durch § 86a dieses Gesetzes, bis einschließlich des Haushaltsjahres 2022 entstanden sind, werden gegeneinander aufgerechnet und in den Haushaltsjahren 2023 bis 2025 bereitgestellt.

(4) Aus dem Vollzug des Landesfinanzausgleichsgesetzes 1999 bis einschließlich des Haushaltsjahres 2022 hat sich im Sinne des § 5a des Landesfinanzausgleichsgesetzes 1999 eine negative Finanzreserve in Höhe von 418 153 691 EUR aufgebaut. Sie entspricht einem Vorschuss, den das Land den kommunalen Gebietskörperschaften gewährt hat.

(5) Aus dem Vollzug des Landesfinanzausgleichsgesetzes 1999 bis einschließlich des Haushaltsjahres 2021 haben sich positive Abrechnungen im Sinne des § 5 Abs. 3 Landesfinanzausgleichsgesetzes 1999 in Höhe von 642 053 021 EUR aufgebaut. Sie entsprechen Ansprüchen der kommunalen Gebietskörperschaften gegenüber dem Land.

(6) Negative Abrechnungen dürfen nur dann zu einer Unterschreitung der Mindestfinanzausstattung nach § 6 führen, wenn sich das Land in einer Haushaltsnotlage nach Artikel 117 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a der Verfassung für Rheinland-Pfalz befindet.