§ 70 HSG - Lehrverpflichtung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
- Amtliche Abkürzung
- HSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 221-24
(1) Das Ministerium legt den Umfang der regelmäßigen Lehrverpflichtung des hauptamtlichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in einer Verordnung fest.
(2) Für die Dauer von in der Regel einem Semester kann die Hochschule Professorinnen und Professoren nach mindestens sieben gelesenen Semestern zur Förderung ihrer dienstlichen Forschungstätigkeit, zur Förderung künstlerischer Entwicklungsvorhaben, für eine ihrer Fortbildung dienliche praxisbezogene Tätigkeit oder für die Durchführung anwendungsbezogener Forschungs- und Entwicklungsvorhaben von der Verpflichtung zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen unter Belassung ihrer Bezüge befreien. Eine Befreiung setzt voraus, dass die vollständige und ordnungsgemäße Durchführung der Lehre einschließlich der Prüfungen und die Betreuung der Studierenden und wissenschaftlichen Arbeiten nicht beeinträchtigt werden. Die Hochschule regelt die Voraussetzungen und das Verfahren in einer Satzung.