§ 31 HeilBerG - Grundsatz
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.
(2) Kammermitglieder, die ihren Beruf selbstständig ausüben, haben sich nach Maßgabe des § 27 Abs. 2 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst vom 19. Juli 1994 (GVOBl. S. 747) bei dem Gesundheitsamt oder Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zu melden.
(3) Der für den Niederlassungsort zuständige Oberbürgermeister (Bürgermeister) oder Landrat hat bei Verdacht einer Verletzung von Berufspflichten durch Kammermitglieder die Kammer zu unterrichten.