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Art. 58 Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung des Landes Hessen
Redaktionelle Abkürzung
Verf,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
10-1

1Über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht bestimmt der Erziehungsberechtigte. 2Kein Lehrer kann verpflichtet oder gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen.