Art. 58 Verf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Landes Hessen
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 10-1
1Über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht bestimmt der Erziehungsberechtigte. 2Kein Lehrer kann verpflichtet oder gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen.