§ 40 ThürKWG - Ausführungsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
(1) Der Innenminister erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften durch Rechtsverordnung (Kommunalwahlordnung). In der Kommunalwahlordnung können insbesondere nähere Regelungen getroffen werden über
- 1.die Aufstellung des Wählerverzeichnisses,
- 2.die Erteilung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen,
- 3.die Einteilung der Stimmbezirke,
- 4.die Bildung der Wahlorgane,
- 5.die Gestaltung der Stimmzettel und der sonstigen amtlichen Wahldrucksachen,
- 6.die Vorbereitung und Durchführung der Wahlhandlung einschließlich der Einrichtung der Wahlräume,
- 7.die Einreichung und Prüfung der Wahlvorschläge,
- 8.die Durchführung der Briefwahl,
- 9.die Wahl in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, in Klöstern, in Justizvollzugsanstalten,
- 10.die Auswertung von Stimmzetteln,
- 11.die Feststellung des Wahlergebnisses,
- 12.die Neuwahl, Wiederholungswahl und Nachwahl,
- 13.die Kosten der Wahlen,
- 14.die Wahlstatistik.
(2) Der Innenminister wird außerdem ermächtigt, in der Kommunalwahlordnung nähere Bestimmungen über die gleichzeitige Durchführung von Wahlen zu erlassen; soweit es für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen erforderlich ist, sind Abweichungen von den in Absatz 1 Satz 2 genannten Bestimmungen zulässig.