§ 88 AsylVfG - Verordnungsermächtigungen
Bibliographie
- Titel
- Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)
- Amtliche Abkürzung
- AsylVfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 26-7
(1) Das Bundesministerium des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zuständigen Behörden für die Ausführung völkerrechtlicher Verträge und die von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren hinsichtlich
- 1.der Übermittlung eines Ersuchens an einen anderen Vertragsstaat, einen Ausländer zur Behandlung des Asylbegehrens zu übernehmen,
- 2.der Entscheidung über das Ersuchen eines anderen Vertragsstaates, einen Ausländer zur Behandlung des Asylbegehrens zu übernehmen,
- 3.der Übermittlung eines Rückübernahmeantrages an einen anderen Vertragsstaat,
- 4.der Entscheidung über einen Rückübernahmeantrag eines anderen Vertragsstaates und
- 5.des Informationsaustausches und der Erfassung, Übermittlung und dem Vergleich von Fingerabdruckdaten.
(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vordruckmuster und Ausstellungsmodalitäten für die Bescheinigung nach § 63 festzulegen.
(3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Aufgaben der Aufnahmeeinrichtung auf andere Stellen des Landes übertragen.