§ 93a FGO - Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen an einem anderen Ort
Bibliographie
- Titel
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Amtliche Abkürzung
- FGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 350-1
(1) 1Im Einverständnis mit den am Verfahren Beteiligten kann das Gericht anordnen, dass sich ein Zeuge oder ein Sachverständiger während der Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. 2Die Aussage wird zeitgleich in Bild und Ton in das Sitzungszimmer übertragen. 3Ist Beteiligten, Bevollmächtigten und Beiständen nach § 91a gestattet worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die Aussage zeitgleich in Bild und Ton auch an diesen Ort übertragen. 4Die Aussage soll aufgezeichnet werden, wenn zu besorgen ist, dass der Zeuge oder Sachverständige in einer weiteren mündlichen Verhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist.
(2) 1Die Aufzeichnung darf nur innerhalb des Verfahrens verwendet werden, für das sie gefertigt worden ist. 2Das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses nach § 84 ist hierbei zu wahren. 3§ 78 Abs. 1 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Einsicht ausschließlich bei der Geschäftsstelle erfolgt; Kopien werden nicht erteilt. 4Sobald die Aufzeichnung nicht mehr benötigt wird, spätestens nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, ist sie zu löschen.