§ 13b SVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
- Amtliche Abkürzung
- SVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 153-4
(1) Die nach den §§ 11, 12 und 47 Abs. 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsbezüge sind bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge oder während eines vorausgegangenen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den Betrag zu kürzen, der dem Verhältnis der Zeit der Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) entspricht. Dies gilt entsprechend für die Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes.
(2) Die Kürzung entfällt für die Zeit
- 1.der Beurlaubung, soweit die Berücksichtigung dieser Zeit allgemein zugestanden ist,
- 2.einer Elternzeit,
- 3.einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis zur gesetzlich festgesetzten Dauer einer Elternzeit, wenn diese Zeit in eine Beurlaubung nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes fällt.
(3) Verbleiben dem ehemaligen Soldaten auf Zeit weniger als zwei Drittel der Übergangsgebührnisse, die ohne Anwendung der Absätze 1 und 2 zugestanden hätten, und steht ihm auf Grund des § 13c nur ein verminderter Anspruch auf Berufsförderung zu, kann der Anspruchszeitraum, für den Übergangsgebührnisse noch zustehen, auf Antrag unter entsprechender Erhöhung der Übergangsgebührnisse gekürzt werden; hierdurch darf jedoch der Monatsbetrag nicht überschritten werden, der ohne Anwendung der Absätze 1 und 2 zustehen würde. Der Umrechnung des Anspruchszeitraums sind die Übergangsgebührnisse zu Grunde zu legen, die im ersten Monat des verbleibenden Anspruchszeitraums ohne Anwendung der Absätze 1 und 2 zugestanden hätten.