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§ 26 KWahlG - Briefwahl

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
KWahlG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1112

(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler den Gemeindedirektor in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag

  1. a)
    seinen Wahlschein,
  2. b)
    in einem besonderen verschlossenen Wahlumschlag seinen Stimmzettel

so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief am Wahltage bis 16 Uhr bei ihm eingeht.

(2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson (§ 25 Abs. 4 Satz 2) dem Gemeindedirektor an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist. Der Gemeindedirektor ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er ist Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.