Art. 17 BayStG
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG)
- Amtliche Abkürzung
- BayStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 282-1-1-UK/WFK
(1) Ist für den Fall des Erlöschens einer Stiftung kein Anfallsberechtigter bestimmt, so fällt das Vermögen einer allgemeinen Stiftung an den Fiskus, das einer kommunalen Stiftung (Art. 28) an die entsprechende Gebietskörperschaft und das einer kirchlichen Stiftung (Art. 29) an die entsprechende Kirche; hierbei finden die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft entsprechende Anwendung.
(2) Bei Anfall an den Fiskus hat die Genehmigungsbehörde, bei Anfall an eine kommunale Gebietskörperschaft oder an eine Kirche das jeweils zuständige Organ das Vermögen tunlichst in einer dem Stiftungszweck entsprechenden Weise zu verwenden. Nach Möglichkeit ist es einer anderen Stiftung mit ähnlicher Zweckbestimmung zuzuführen. Dabei ist die soziale und bekenntnismäßige Bindung der erloschenen Stiftung zu berücksichtigen.