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§ 184a HSchG - Ausschluss der elektronischen Form

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

1Die elektronische Form ist ausgeschlossen, soweit nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften die Schriftform erforderlich ist. 2Ausgeschlossen ist auch die Fertigung und Beglaubigung elektronischer Dokumente und Abschriften nach § 33 Abs. 7 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.