§ 184a HSchG - Ausschluss der elektronischen Form
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
1Die elektronische Form ist ausgeschlossen, soweit nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften die Schriftform erforderlich ist. 2Ausgeschlossen ist auch die Fertigung und Beglaubigung elektronischer Dokumente und Abschriften nach § 33 Abs. 7 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.