§ 368 SGB III - Gliederung der Bundesanstalt

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Redaktionelle Abkürzung
SGB III
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-3

(1) Die Bundesanstalt gliedert sich in

  1. 1.
    die Arbeitsämter mit ihren Geschäftsstellen auf der örtlichen Verwaltungsebene,
  2. 2.
    die Landesarbeitsämter auf der mittleren Verwaltungsebene und
  3. 3.
    die Hauptstelle auf der oberen Verwaltungsebene.

(2) Die Geschäftsstellen der Arbeitsämter können die Bezeichnung "Arbeitsamt" führen.

(3) 1Besondere Dienststellen können errichtet werden, wenn dies zur Erfüllung zentraler oder überbezirklicher Aufgaben der Bundesanstalt zweckmäßig und wirtschaftlich ist. 2Besondere Bereiche der Beratung und der Vermittlung nimmt eine Zentralstelle für Arbeitsvermittlung wahr.