§ 118 BerlHGPrivatdozenten/Privatdozentinnen
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- BerlHG,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Privatdozent oder Privatdozentin ist, wem die Lehrbefähigung zuerkannt und die Lehrbefugnis verliehen worden ist. Die Lehrbefugnis ist auf Antrag zu verleihen, wenn von der Lehrtätigkeit des Bewerbers oder der Bewerberin eine sinnvolle Ergänzung des Lehrangebots der Hochschule zu erwarten ist und keine Gründe entgegenstehen, die die Ernennung zum beamteten Professor oder Professorin gesetzlich ausschließen.
(2) § 117 gilt entsprechend. Die Lehrbefugnis erlischt mit Wegfall der Lehrbefähigung und durch Erlangung der Lehrbefugnis an einer anderen Hochschule, sofern nicht die Hochschule die Fortdauer beschließt. Die Entscheidungen zur Beendigung der Lehrbefugnis trifft der Präsident oder die Präsidentin auf Antrag des Fachbereichs.