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§ 127d HSchG - Selbstständige Schule

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) Schulen können nach Maßgabe der Abs. 7 bis 9 in selbstständige Schulen umgewandelt werden.

(2) Selbstständige allgemein bildende Schulen und berufliche Schulen können abweichend von den bestehenden Rechtsvorschriften

  1. 1.

    die Entscheidungsrechte nach § 127c Abs. 1 selbstständig wahrnehmen,

  2. 2.

    Aufgaben im Rahmen des § 127c Abs. 2 Satz 2 gegen Entgelt wahrnehmen,

  3. 3.

    Entscheidungen beim Einsatz des Personals selbstständig treffen und

  4. 4.

    im Rahmen der Konzeption nach Abs. 7 von den Regelungen zur Versetzungsentscheidung zugunsten der Schülerinnen und Schüler abweichen,

sofern die Bildungsstandards nach § 4 eingehalten werden.

(3) Selbstständige berufliche Schulen können über die Regelung des Abs. 2 hinaus abweichend von den §§ 128 bis 132 eigene Formen der Schulverfassung entwickeln, in denen

  1. 1.

    die Entscheidungs- und Anhörungsrechte der Schulkonferenz auf einen Schulvorstand übertragen werden,

  2. 2.

    einzelne Entscheidungsrechte der Gesamtkonferenz nach § 133 Abs. 1 Satz 2 auf den Schulvorstand übertragen werden können,

  3. 3.

    die Gesamtkonferenz im Rahmen der Schulverfassung auch durch ein Schulplenum ersetzt werden kann.

(4) 1Dem Schulvorstand nach Abs. 3 Nr. 1 gehören

  1. 1.

    die Mitglieder der Schulleitung nach § 87 Abs. 1 Satz 1,

  2. 2.

    zwei vom Schülerrat gewählte Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler,

  3. 3.

    die oder der Vorsitzende des Schulelternbeirats und

  4. 4.

    von der Gesamtkonferenz gewählte Vertreterinnen und Vertreter des Kollegiums, deren Zahl mindestens der der Schulleitungsmitglieder entspricht,

höchstens jedoch 25 Personen an. 2Für den Schulvorstand gelten § 131 Abs. 4 bis 7 und die §§ 132 und 136 entsprechend.

(5) 1Dem Schulplenum nach Abs. 3 Nr. 3 gehören an:

  1. 1.

    die Mitglieder der Gesamtkonferenz nach § 133 Abs. 2,

  2. 2.

    eine vom Schülerrat gewählte Vertreterin oder ein Vertreter der Schülerinnen und Schüler und

  3. 3.

    eine vom Elternbeirat gewählte Vertreterin oder ein Vertreter der Eltern.

2Für das Schulplenum gilt § 133 Abs. 1 Satz 2 bis 4 entsprechend.

(6) Die Zustimmungs- und Anhörungsrechte des Schulelternbeirats und der Schülervertretung zu Entscheidungen der Schul- und der Gesamtkonferenz und deren Teilnahmerechte an diesen Konferenzen nach den §§ 110 bis 112 und 122 gelten entsprechend für Entscheidungen und Sitzungen jener Organe, die nach der jeweiligen Schulverfassung an die Stelle von Schul- und Gesamtkonferenzen treten.

(7) 1Grundlage der Umwandlung in eine selbstständige Schule ist eine Konzeption der Gesamtkonferenz, in der die Abweichungen von den bestehenden Rechtsvorschriften nach Abs. 2 und 3 festgelegt sind. 2Die Konzeption muss mit den Grundsätzen der §§ 2 und 3 vereinbar sein und die Gleichwertigkeit des schulischen Angebots in den Bereichen des Unterrichts, der Betreuung und Erziehung gewährleisten.

(8) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter beantragt nach Beschluss der Schulkonferenz und im Benehmen mit dem Schulträger die Umwandlung in eine selbstständige Schule. 2Bei Stellung des Antrags durch eine Schule, die bereits im Rahmen eines Modells erweiterter Selbstverwaltung und Eigenverantwortung nach § 127c einen Schulvorstand hat, tritt dieser an die Stelle der Schulkonferenz. 3Die Zustimmungsrechte des Schulelternbeirats und der Schülervertretung bleiben unberührt. 4Das Verfahren gilt entsprechend für eine Änderung der Konzeption nach Abs. 7 sowie für die Umwandlung einer selbstständigen Schule in eine nicht selbstständige Schule.

(9) 1Die Entscheidung über die Umwandlung trifft das Kultusministerium auf der Grundlage einer Stellungnahme der Schulaufsichtsbehörde. 2Die Umwandlung wird durch Bekanntgabe an die Mitglieder der Gesamtkonferenz, die Eltern und die Schülerinnen und Schüler und den Schulträger und durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums wirksam. 3Sie ist zu widerrufen, wenn die Grundsätze der §§ 2 und 3 nicht beachtet werden oder die Gleichwertigkeit des schulischen Angebots in den Bereichen des Unterrichts, der Betreuung und Erziehung nicht mehr gewährleistet ist.

(10) Die Konzeption nach Abs. 7 ist den Zielvereinbarungen nach § 92 Abs. 2 Satz 2 zugrunde zu legen.

(11) Die selbstständige Schule überprüft und bewertet jährlich ihre Arbeit auf der Grundlage ihrer Konzeption und ihres Schulprogramms mit Hilfe eines Qualitätsmanagementsystems.