§ 11 HKStG - Aufhebung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Heimkehrerstiftung (HKStG)
- Amtliche Abkürzung
- HKStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 84-3
Bei der Aufhebung der Stiftung vorhandenes Vermögen fließt dem Bund zu.
Bei der Aufhebung der Stiftung vorhandenes Vermögen fließt dem Bund zu.