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Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen
(Chemikaliengesetz - ChemG)

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
Amtliche Abkürzung
ChemG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8053-6

In der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090)

Zuletzt geändert durch Artikel 231 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)

Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Zweck, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Zweck des Gesetzes1
Anwendungsbereich2
Begriffsbestimmungen3
Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen3a
Ergänzende Begriffsbestimmungen für Biozid-Produkte3b
Zweiter Abschnitt
Anmeldung neuer Stoffe
Anmeldepflicht4
Ausnahmen von der Anmeldepflicht5
Inhalt der Anmeldung6
Prüfnachweise der Grundprüfung7
Eingeschränkte Anmeldung7a
Verfahren nach Eingang der Anmeldung, Inverkehrbringen des angemeldeten Stoffes8
Zusatzprüfung 1. Stufe9
Zusatzprüfung 2. Stufe9a
Besondere Bestimmungen für Einführeranmeldungen10
Befugnisse der Anmeldestelle11
Anmeldestelle, Bewertung12
Abschnitt IIa
Zulassung von Biozid-Produkten
Zulassungsbedürftigkeit12a
Voraussetzungen und Inhalt der Zulassung12b
Zulassung in besonderen Fällen12c
Zulassungsverfahren12d
Nachträgliche Änderungen der Zulassung, Aufhebung12e
Registrierung von Biozid-Produkten mit niedrigem Risikopotenzial12f
Anerkennung ausländischer Zulassungen und Registrierungen12g
Prüfung von Biozid-Wirkstoffen12h
Forschung und Entwicklung12i
Zulassungsstelle, Bewertung, Verordnungsermächtigung12j
Dritter Abschnitt
Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung
Einstufungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungspflicht13
Ermächtigung zu Einstufungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften14
Pflichten des Vertreibers15
Gefahrenhinweis bei der Werbung15a
Vierter Abschnitt
Mitteilungspflichten
Mitteilungspflichten bei angemeldeten Stoffen16
Mitteilungspflichten bei von der Anmeldepflicht ausgenommenen neuen Stoffen16a
Mitteilungspflichten bei neuen Stoffen, die nicht oder nur außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in den Verkehr gebracht werden16b
Mitteilungspflichten bei alten Stoffen16c
Mitteilungspflichten bei Zubereitungen16d
Mitteilungen für die Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen16e
Mitteilungspflichten bei Biozid-Produkten und Biozid-Wirkstoffen16f
Fünfter Abschnitt
Ermächtigung zu Verboten und Beschränkungen sowie zu Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten
Verbote und Beschränkungen17
Giftige Tiere und Pflanzen18
Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten19
Sechster Abschnitt
Gute Laborpraxis
Gute Laborpraxis (GLP)19a
GLP-Bescheinigung19b
Berichterstattung19c
Ergänzende Vorschriften19d
Siebter Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Vorlage von Prüfnachweisen20
Verwendung von Prüfnachweisen eines Dritten, Voranfragepflicht20a
Ausschüsse20b
Überwachung21
Mitwirkung von Zollstellen21a
Informationspflichten der Anmeldestelle und der Zulassungsstelle, Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen22
Behördliche Anordnungen23
Vollzug im Bereich der Bundeswehr24
Angleichung an Gemeinschaftsrecht25
Kosten25a
Bußgeldvorschriften26
Strafvorschriften27
Unwahre GLP-Erklärungen, Erschleichen der GLP-Bescheinigung27a
Einziehung27b
Achter Abschnitt
Schlussvorschriften
Übergangsregelung28
(Außer-Kraft-Treten)29
Berlin-Klausel30
(In-Kraft-Treten)31
Anlagen
Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP)Anhang 1
GLP-BescheinigungAnhang 2