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§ 33 NSchG - Entscheidungen der Schule

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

Die Entscheidungen der Schule werden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von den Konferenzen oder von der Schulleitung getroffen.