§ 8 BrAbwAG - Zuständige Behörde und ihre Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Abwasserabgabengesetz (BrAbwAG)
- Amtliche Abkürzung
- BrAbwAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2129-f-1
(1) Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa entscheidet nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans über die Verwendung des Aufkommens aus der Abwasserabgabe.
(2) Der Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes obliegt im Übrigen den Wasserbehörden (§ 151 Abs. 1 des Bremischen Wassergesetzes). Die Behörden können für die Überwachung der nach dem Abwasserabgabengesetz und diesem Gesetz begründeten Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(3) Den Wasserbehörden werden die in Absatz 2 bezeichneten Aufgaben als Auftragsangelegenheit übertragen.