§ 121 JGG - Übergang der Vollstreckung
Bibliographie
- Titel
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Amtliche Abkürzung
- JGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 451-1
Unterhält ein Land eine Jugendstrafanstalt auf dem Gebiet eines anderen Landes (§ 85 Abs. 3 in der vom 1. Dezember 1990 an geltenden Fassung), so ist bis zum Ablauf des 4. September 1991 für die Vollstreckung einer Jugendstrafe der Jugendrichter des Amtsgerichts zuständig, in dessen Bezirk die für die Jugendstrafanstalt zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.