§ 106 SGB VI - Zuschuß zur Krankenversicherung
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche Rentenversicherung
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB VI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-6
(1) 1Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. 2Dies gilt nicht, wenn sie gleichzeitig in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.
(2) 1Der monatliche Zuschuß wird in Höhe des Beitrags geleistet, den der Träger der Rentenversicherung als Krankenversicherungsbeitrag für Rentenbezieher zu tragen hat, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind. 2Er wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. 3Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuß von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. 4Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden.