Versionsverlauf

§ 10 TEHG - Zuteilungsverfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz - TEHG)
Amtliche Abkürzung
TEHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-40

(1) Die Zuteilung setzt einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Anspruchs nach § 9 Abs. 1 erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Angaben im Zuteilungsantrag müssen von einer von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen sachverständigen Stelle verifiziert worden sein. Ohne weitere inhaltliche Prüfung der Befähigung werden auf Antrag

  1. 1.
    unabhängige Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen, die im Rahmen ihrer jeweiligen Zulassung nach dem Umweltauditgesetz zur Verifizierung nach Satz 3 berechtigt sind, und
  2. 2.
    Personen, die nach § 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung zur Verifizierung von Zuteilungsanträgen nach Satz 3 öffentlich als Sachverständige bestellt worden sind,

gebührenfrei bekannt gemacht.

(2) § 4 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

(3) Zuteilungsanträge für die erste Zuteilungsperiode sind innerhalb von drei Wochen nach In-Kraft-Treten des Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan, Zuteilungsanträge für jede weitere Zuteilungsperiode jeweils bis zum 31. März des Jahres, welches dem Beginn der Zuteilungsperiode vorangeht, zu stellen. Danach besteht der Anspruch nicht mehr. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht im Falle der Aufnahme oder Erweiterung einer Tätigkeit nach diesem Zeitpunkt.

(4) Die Zuteilungsentscheidung ergeht spätestens drei Monate vor Beginn der Zuteilungsperiode; dies gilt nicht im Falle der Aufnahme oder Erweiterung einer Tätigkeit nach diesem Zeitpunkt. Die Zuteilungsentscheidung für die erste Zuteilungsperiode ergeht abweichend von Satz 1 erster Halbsatz spätestens sechs Wochen nach Ablauf der Antragsfrist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde erhält einen Abdruck der Zuteilungsentscheidung an Verantwortliche, die in ihrem Zuständigkeitsbereich eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 3 ausüben.

(5) Die Bundesregierung kann die Einzelheiten des Zuteilungsverfahrens, insbesondere

  1. 1.
    die im Antrag nach Absatz 1 zu fordernden Angaben und Unterlagen sowie die Art der beizubringenden Nachweise,
  2. 2.
    die Kriterien für die Verifizierung von Zuteilungsanträgen nach Absatz 1 Satz 3 und
  3. 3.
    die Voraussetzungen und das Verfahren der Bekanntgabe von Sachverständigen durch die zuständige Behörde

durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, regeln.