§ 8 AbgG - Kürzung der Kostenpauschale

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AbgG,SN
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
110-3

(1) Der vom Präsidium festgestellte Sitzungsplan bildet die Grundlage für die Anwesenheitspflicht der Mitglieder des Landtages. Während aller Sitzungen des Landtages, seiner Ausschüsse und Gremien sowie der Fraktionen, Fraktionsarbeitskreise und sonstigen satzungsmäßigen Organe der Fraktionen, die im Rahmen des Sitzungsplanes liegen oder besonders zugelassen werden, werden Anwesenheitslisten ausgelegt. Trägt sich ein Mitglied des Landtages nicht in die Anwesenheitslisten ein, werden ihm 35,79 EUR von der Kostenpauschale nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 einbehalten; finden mehrere Sitzungen an einem Tag statt, so erfolgt der Einbehalt nur einmal. Der Kürzungsbetrag verringert sich auf 15,34 EUR während der Mutterschutzfristen oder wenn ein Aufenthalt in einem Krankenhaus oder in einem Sanatorium oder eine Arbeitsunfähigkeit ärztlich nachgewiesen wird. Der einzubehaltende Betrag erhöht sich auf 61,36 EUR, wenn ein Mitglied des Landtages an einem Plenarsitzungstag sich nicht in die Anwesenheitsliste eingetragen hat und nicht beurlaubt war. Die Eintragung in die Anwesenheitsliste des Plenums wird ersetzt durch das Amtieren als Präsident oder als Schriftführer, durch protokollierte Wortmeldung in einer Sitzung des Landtages, durch Teilnahme an einer namentlichen Abstimmung oder einer Wahl mit Namensaufruf, durch Eintragung in die Anwesenheitsliste eines Ausschusses oder des Präsidiums, durch eine Dienstreisegenehmigung für den Sitzungstag oder durch die Teilnahme an einer Veranstaltung im Auftrag des Landtages. Satz 6 gilt für Sitzungen der Ausschüsse und Fraktionen entsprechend. Finden an einem Tag mehrere Sitzungen statt, ist ausreichend, wenn sich der Abgeordnete in einer Anwesenheitsliste eingetragen hat.

(2) Einem Mitglied des Landtages, das nicht an allen namentlichen Abstimmungen oder Wahlen mit Namensaufruf eines Tages teilnimmt, werden 20,45 EUR von der Kostenpauschale nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 einbehalten, sofern nicht bereits ein Abzug nach Absatz 1 erfolgt. Die Teilnahme wird ersetzt durch eine Dienstreisegenehmigung für den Abstimmungszeitraum oder durch die Teilnahme an einer Veranstaltung außerhalb des Landtages im Auftrag des Landtages in diesem Zeitraum.

(3) Der Abzug nach Absatz 1 wird auch vorgenommen, wenn sich ein stellvertretendes Mitglied eines Ausschusses oder eines Gremiums des Landtages, das für eine Sitzung von seiner Fraktion zur Stellvertretung herangezogen wurde, nicht in die Anwesenheitslisten einträgt. Ein Abgeordneter, der als stellvertretendes Mitglied eines Ausschusses oder eines Gremiums des Landtages ein Mitglied in einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 vertritt, erhält hierfür eine Aufwandsentschädigung von 35,79 EUR täglich, sofern er von seiner Fraktion zur Stellvertretung herangezogen wurde und für ihn an diesem Tag keine sonstige Anwesenheitspflicht im Landtag bestand. Satz 2 gilt nicht, wenn sich das vertretene Mitglied in die Anwesenheitsliste der Sitzung eingetragen hat.