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Art. 30 BayWaldG - Berufsbezeichnungen

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für Bayern (BayWaldG)
Amtliche Abkürzung
BayWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
7902-1-L

Nichtstaatliche Forstbedienstete, die nicht Beamte sind und freiberuflich tätige Forstleute dürfen eine den Amtsbezeichnungen der staatlichen Forstbeamten vergleichbare Berufsbezeichnung führen, die auf das nichtstaatliche Dienstverhältnis oder auf die freiberufliche Tätigkeit hinweist. Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Berufsbezeichnungen festzusetzen und die Befugnis zur Führung dieser Berufsbezeichnung zu regeln.