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§ 66 SchulG M-V - Wahl der weiterführenden Bildungsgänge

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Amtliche Abkürzung
SchulG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
223-6

(1) Nach dem Besuch der Grundschule entscheiden die Eltern darüber, ob ihr Kind eine Regionale Schule, eine kooperative Gesamtschule oder eine integrierte Gesamtschule besucht. Nach dem Besuch der Orientierungsstufe treffen die Erziehungsberechtigten auf der Grundlage der Schullaufbahnempfehlung nach § 15 Abs. 3 im Rahmen der Regelungen über die Schularten und Bildungsgänge sowie des § 56 die Entscheidungen über den Bildungsweg ihrer Kinder. Die Schule berät und unterstützt die Erziehungsberechtigten und die Schüler bei ihren Entscheidungen.

(2) Sofern die Erziehungsberechtigten sich entgegen der Schullaufbahnempfehlung nach § 15 Abs. 3 für den Besuch des gymnasialen Bildungsganges entscheiden, gilt das erste Halbjahr der Jahrgangsstufe 7 als Probezeit. Sofern der Schüler die Probezeit nicht erfolgreich absolviert hat, hat er diesen Bildungsgang zu verlassen.

(3) Der Schüler kann ab der Jahrgangsstufe 7 auf Antrag der Erziehungsberechtigten in einen anderen Bildungsgang übergehen. Die Klassenkonferenz der abgebenden Schule erstellt den Erziehungsberechtigten eine Empfehlung, ob aufgrund der Lernentwicklung und des Leistungsstandes des Schülers eine erfolgreiche Teilnahme in derselben oder der nächsthöheren Jahrgangsstufe des anderen Bildungsganges zu erwarten ist. Die Eltern sind vor der Empfehlung der Klassenkonferenz zu beraten. Die aufnehmende Schule hat den Übergang durch geeignete Fördermaßnahmen zu erleichtern. Die aufnehmende und die abgebende Schule arbeiten bei Übergängen zusammen.

(4) Die Klassenkonferenz kann ab der Jahrgangsstufe 7 aufgrund der Lernentwicklung und des Leistungsstandes des Schülers den Erziehungsberechtigten den Wechsel in einen anderen Bildungsgang empfehlen.

(5) Volljährige Schüler entscheiden an Stelle ihrer Erziehungsberechtigten selbst.

(6) Bei der Aufnahme eines Schülers aus einem anderen Land ist von der Jahrgangs- und Kurseinstufung des anderen Landes auszugehen.