§ 7 FAG - Mindestausstattung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
- Amtliche Abkürzung
- FAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 41-43
(1) Die Mindestausstattung stellt die Finanzausstattung dar, die gewährleistet, dass die Gemeinden und Gemeindeverbände in ihrer Gesamtheit in der Lage sind, ihre Pflichtaufgaben sowie ein Mindestmaß an freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben wahrzunehmen.
(2) 1Der für die Erfüllung von Pflichtaufgaben erforderliche Teil der Mindestausstattung wird ermittelt, indem jeweils für die Gruppe der kreisfreien Städte und für die Untergruppen nach Abs. 3 Nr. 1 und 3 die gemittelten, um unmittelbar zurechenbare Einzahlungen bereinigten Auszahlungen, die bei der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben angefallen sind, erhoben und einer Angemessenheitsprüfung unterzogen werden. 2Den Maßstab für die Angemessenheitsprüfung bilden die wirtschaftlich und sparsam arbeitenden Gemeinden und Gemeindeverbände. 3Satz 1 gilt nur insoweit, wie der für die Erfüllung von Pflichtaufgaben erforderliche Teil der Mindestausstattung nicht durch die hinzuzurechnenden Mittel nach Abs. 6 und Abs. 8 Satz 1 abgegolten ist.
(3) Für die Angemessenheitsprüfung werden folgende Gruppen und Untergruppen von Gemeinden und Gemeindeverbänden gebildet:
- 1.
die Gruppe der Landkreise, diese unterteilt in
- a)
die Untergruppe der Landkreise ohne kreisangehörige Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von mehr als 50 000,
- b)
die Untergruppe der Landkreise mit mindestens einer kreisangehörigen Gemeinde mit einer Einwohnerzahl von mehr als 50 000,
- 2.
die Gruppe der kreisfreien Städte,
- 3.
die Gruppe der kreisangehörigen Gemeinden, diese unterteilt in
- a)
die Untergruppe der Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion mit einer Einwohnerzahl von weniger als 7 500,
- b)
die Untergruppe der Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion mit einer Einwohnerzahl von 7 500 bis zu 50 000,
- c)
die Untergruppe der Mittelzentren und Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums mit einer Einwohnerzahl von bis zu 50 000,
- d)
die Untergruppe der Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von mehr als 50 000.
(4) 1Für die Erfüllung eines Mindestmaßes an freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben erhalten die in Abs. 3 genannten Gemeinden und Gemeindeverbände einen Zuschlag in Höhe von 6,1 Prozent ihrer Auszahlungen, die bei der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben insgesamt angefallen sind (Garantiezuschlag). 2Der Garantiezuschlag wird auf die Gruppe der kreisfreien Städte und die Untergruppen aufgeteilt. 3Dabei gelten folgende Quoten:
- 1.
für die Untergruppe nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a: 3,9 Prozent,
- 2.
für die Untergruppe nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b: 2,6 Prozent,
- 3.
für die Gruppe nach Abs. 3 Nr. 2: 40,9 Prozent,
- 4.
für die Untergruppe nach Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a: 6,4 Prozent,
- 5.
für die Untergruppe nach Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b: 12,0 Prozent,
- 6.
für die Untergruppe nach Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c: 24,6 Prozent und
- 7.
für die Untergruppe nach Abs. 3 Nr. 3 Buchst. d: 9,6 Prozent.
4Neben den Mitteln nach Satz 1 können auch die nach Abs. 6 und Abs. 8 Satz 1 hinzuzurechnenden Mittel der Erfüllung eines Mindestmaßes an freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben dienen.
(5) 1Aus den Beträgen nach den Abs. 2 und 4 Satz 2 werden untergruppenweise Summen gebildet. 2Diese werden nach sachgerechten Maßstäben auf das Ausgleichsjahr fortgeschrieben.
(6) Den Beträgen nach Abs. 5 werden gruppenweise die Mittel hinzugerechnet, die jeweils erforderlich sind, um Sonderbedarfe zu finanzieren.
(7) 1Von den Beträgen nach Abs. 6 werden gruppenweise jeweils die im Ausgleichsjahr voraussichtlich erzielbaren allgemeinen Deckungsmittel (Einzahlungen und Einzahlungspotenziale) abgezogen. 2Dabei kann ein bestimmter Anteil unberücksichtigt bleiben, wenn dies zur Vermeidung von unbilligen Verwerfungen erforderlich ist. 3Die Einzahlungen und Einzahlungspotenziale aus den Realsteuern werden auf der Grundlage der Nivellierungshebesätze
- 1.
nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bei den kreisangehörigen Gemeinden,
- 2.
nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bei den kreisfreien Städten
ermittelt.
(8) Zu dem Restbetrag nach Abs. 7 Satz 1 werden jeweils die für Spezielle Finanzierungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4, für Besondere Finanzzuweisungen nach dem Vierten Teil, für Auszahlungen zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach dem Fünften Teil und, soweit nicht in dem Betrag nach Abs. 2 enthalten, die für Leistungen aus dem Landesausgleichsstock nach § 13 Abs. 1 Nr. 5 veranschlagten Mittel addiert.
(9) Abschließend wird dem Betrag nach Abs. 8 der im Landeshaushalt veranschlagte Betrag für die Finanzzuweisung für den Landeswohlfahrtsverband Hessen hinzugerechnet.