§ 6 SächsStrG - Widmung
Bibliographie
- Titel
- Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsStrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 471-4
(1) Widmung ist die Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten. Sie ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt zu machen und wird frühestens im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
(2) Die Widmung einer Straße für den öffentlichen Verkehr verfügt
- 1.
für die Staatsstraßen das Landesamt für Straßenbau und Verkehr,
- 2.
für die Kreisstraßen die obere besondere Straßenaufsichtsbehörde,
- 3.
für die Gemeindeverbindungsstraßen die untere Straßenaufsichtsbehörde,
- 4.
für Ortsstraßen und sonstige öffentliche Straßen die Gemeinde.
Ist die für die Widmung zuständige Behörde nicht Behörde des Trägers der Straßenbaulast, so ist zur Widmung dessen schriftliche Zustimmung erforderlich. Bei Widmungen, die gemäß Absatz 4 in einem Planfeststellungs- oder Flurbereinigungsverfahren verfügt werden, gilt die Zustimmung als erteilt, sofern der Träger der Straßenbaulast der Widmung nicht innerhalb der Anhörungsfrist gemäß § 39 Absatz 3 in Verbindung mit § 73 Absatz 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder als Beteiligter des Flurbereinigungsverfahrens spätestens in dem Anhörungstermin gemäß § 41 Absatz 2 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, widersprochen hat. Soll ein anderer als eine Gebietskörperschaft Träger der Straßenbaulast werden, so verfügt die Widmung auf seinen schriftlichen Antrag hin die untere Straßenaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Benutzungszwecke oder Benutzungsarten sind in der Verfügung festzulegen. Mit der Widmung ist festzustellen, welcher Straßenklasse nach § 3 Abs. 1 die Straße angehört (Einteilung).
(3) Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks ist oder der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt haben oder der Träger der Straßenbaulast den Besitz durch Vertrag, durch Einweisung oder in einem sonstigen gesetzlich geregelten Verfahren erlangt hat.
(4) Bei Straßen, deren Bau in einem Planfeststellungs- oder Flurbereinigungsverfahren geregelt wird, kann die Widmung in diesem Verfahren mit der Maßgabe verfügt werden, dass sie mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 in diesem Zeitpunkt vorliegen. Der Träger der Straßenbaulast hat den Zeitpunkt der Verkehrsübergabe, die Straßenklasse sowie Beschränkungen der Widmung der das Straßen- oder Bestandsverzeichnis führenden Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Träger der Straßenbaulast hat die öffentliche Bekanntmachung zu veranlassen. Eine Bekanntmachung ist entbehrlich, wenn die zur Widmung vorgesehenen Straßen in den im Planfeststellungs- bzw. Flurbereinigungsverfahren ausgelegten Plänen als solche kenntlich gemacht worden sind.
(5) Wird eine Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt, so gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet sofern die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen. Einer öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 1 bedarf es nicht.
(6) Durch bürgerlich-rechtliche Verfügungen oder durch Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Enteignung über die Straße dienenden Grundstücke oder Rechte an ihnen wird die Widmung nicht berührt.