§ 4 SpG - Neuordnung der Sparkassen bei Gebietsänderungen der Gewährträger
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG)
- Amtliche Abkürzung
- SpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 7640 2
(1) Schließen sich Gemeinden zusammen und ist mindestens eine der beteiligten Gemeinden Gewährträger einer Sparkasse, so ist die Rechtsnachfolgerin Gewährträger dieser Sparkasse. Dies gilt nicht, wenn die Rechtsnachfolgerin bisher nicht Gewährträger einer Sparkasse ist und im Geschäftsbereich einer Sparkasse liegt, deren Gewährträger ein Landkreis ist, oder wenn die Rechtsnachfolgerin Mitglied eines Zweckverbands ist, der Gewährträger einer Sparkasse ist.
(2) Eine Gemeinde kann nicht Gewährträger mehrerer Sparkassen sein. Ist eine Gemeinde als Rechtsnachfolgerin einer anderen Gemeinde Gewährträger mehrerer Sparkassen geworden, so hat sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Zusammenschluss zu erklären, bei welcher Sparkasse sie als Gewährträger ausscheiden will. Die Erklärung, die der vorhergehenden Zustimmung der oberen Rechtsaufsichtsbehörde bedarf, ist gegenüber der Sparkasse abzugeben, als deren Gewährträger die Gemeinde ausscheiden will. Mit der Abgabe der Erklärung scheidet die Gemeinde als Gewährträger aus.
(3) Die Sparkasse, bei der eine Gemeinde als Gewährträger ausscheidet, hat Zweigstellen im Gebiet der ausscheidenden Gemeinde auf die Sparkasse zu übertragen, deren Gewährträger die ausscheidende Gemeinde bleibt. Dies gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend.
(4) Die Sparkasse, die Zweigstellen im Gebiet einer Gemeinde hat, die Gewährträger einer anderen Sparkasse ist, hat diese Zweigstellen auf diese Sparkasse zu übertragen.
(5) Ist eine Gemeinde Mitglied eines Zweckverbands, der Gewährträger einer Sparkasse ist, so gilt Absatz 4 entsprechend. Scheidet eine Gemeinde nach § 23 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit aus einem Zweckverband, der Gewährträger einer Sparkasse ist, aus, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.
(6) Zweigstellen sind nach Absatz 3 und 4 und Absatz 5 Satz 2 innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt der Voraussetzungen zu übertragen. Das Innenministerium kann zulassen, dass von der Übertragung bei Vorliegen besonderer Gründe abgesehen wird. Die Übertragung erfolgt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Es wird zwischen den Sparkassen ein angemessener Ausgleich vereinbart.
(7) Bei Änderungen des Gebiets eines Landkreises, der Gewährträger oder Mitglied des Gewährträgers einer Sparkasse ist, gilt § 36 Abs. 4 des Kreisreformgesetzes vom 26. Juli 1971 (GBl. S.314) entsprechend mit der Maßgabe, dass die Zweigstellen innerhalb von zwei Jahren nach der Gebietsänderung zu übertragen sind.
(8) Für Rechtshandlungen, die aus Anlass der Übertragung von Zweigstellen notwendig werden, gilt § 3 Abs. 5 entsprechend.