§ 19 LAbfG - Verbringen von Abfällen zur Beseitigung in das Plangebiet

Bibliographie

Titel
Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -)
Amtliche Abkürzung
LAbfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
74

(1) Wer Abfälle zur Beseitigung, die außerhalb des Geltungsbereichs des verbindlichen Abfallwirtschaftsplans entstanden sind, zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns in das Plangebiet verbringen will, bedarf dazu der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Rechtsverordnung oder die ordnungsbehördliche Verordnung nach § 18 Abs. 1 soll bestimmen, für welche Vorgänge der Abfallbeseitigung oder für welche Abfälle es einer Genehmigung nicht bedarf.

(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen verbunden oder befristet erteilt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert, insbesondere wenn die Ziele und Erfordernisse der Abfallwirtschaftsplanung des Landes durch eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahmen beeinträchtigt würden.