Art. 51 BayWG - Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
- Amtliche Abkürzung
- BayWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 753-1-UG
(1) 1Für die Teilbereiche einer Flussgebietseinheit, die sich im Freistaat Bayern befinden, werden Beiträge zu den Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen für die Flussgebietseinheit erstellt und diese mit den übrigen an der Flussgebietseinheit beteiligten Ländern koordiniert. 2Bei Flussgebietseinheiten, die auch im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union liegen, werden die Bewirtschaftungspläne und die Maßnahmenprogramme mit den zuständigen Behörden dieser Staaten koordiniert. 3Bei Flussgebietseinheiten, die auch in Staaten liegen, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, koordiniert das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme mit den Behörden dieser Staaten. 4Die Koordinierung erfolgt im Benehmen und, soweit auch Verwaltungskompetenzen des Bundes berührt sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden. 5In den Fällen der Sätze 2 und 3 ist das Einvernehmen der zuständigen Bundesbehörden auch erforderlich, soweit die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten nach Art. 32 des Grundgesetzes berührt ist. 6Das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit wird ermächtigt, durch Verwaltungsabkommen mit den nach Abs. 1 Beteiligten Einzelheiten der Koordinierung zu regeln.
(2) 1Die Bewirtschaftungspläne oder deren Teile, die sich auf die im Freistaat Bayern liegenden Gebiete einer Flussgebietseinheit beziehen, sowie die entsprechenden Maßnahmenprogramme werden vom Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit im Allgemeinen Ministerialblatt veröffentlicht. 2Sie sind mit der Veröffentlichung für alle staatlichen Behörden verbindlich.
(3) Zuständige Behörde im Vollzug des § 83 Abs. 4 WHG ist die Regierung.
(4) Zuständige Behörde im Vollzug des § 85 WHG ist das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit unter Mitwirkung der Regierungen als höhere Wasserbehörde sowie der nachgeordneten Fachbehörden.