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§ 95 LBG - Beschlüsse

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Die Beschlüsse des Landespersonalausschusses sind, soweit sie allgemeine Bedeutung haben, im Amtsblatt für Berlin bekanntzugeben, im übrigen dem zuständigen Mitglied des Senats und dem Senator für Inneres mitzuteilen. Ablehnende Beschlüsse sind zu begründen.

(2) Soweit dem Landespersonalausschuß eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.