Anlage 3 AufenthV

Bibliographie

Titel
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Amtliche Abkürzung
AufenthV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
26-12-1

Anlage C
(zu § 26 Abs. 3)

  1. 1.

    Pässe oder Passersatzpapiere von

    Angola,

    Gambia,

    Indien (außer Inhaber von Diplomatenpässen),

    Libanon,

    Sudan,

    Syrien,

    Türkei (außer Inhaber dienstlicher Pässe).

  2. 2.

    Über die Regelungen in Anlage 3 Teil I des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 28. Juli 1999 betreffend die Gemeinsame konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden, in der jeweils geltenden Fassung hinaus auch dienstliche Pässe von

    Äthiopien,

    Afghanistan,

    Bangladesch,

    Eritrea,

    Irak,

    Kongo (Demokratische Republik),

    Nigeria,

    Pakistan (außer Inhaber von Diplomatenpässen),

    Somalia,

    Sri Lanka.

  3. 3.

    Pässe oder Passersatzpapiere von Jordanien, sofern der Inhaber nicht

    1. a)

      im Besitz eines gültigen Visums Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands oder der Vereinigten Staaten von Amerika sowie eines bestätigten Flugscheins oder einer gültigen Bordkarte für einen Flug ist, der in den betreffenden Staat führt, oder

    2. b)

      nach Beendigung eines erlaubten Aufenthalts in einem der in Buchstabe a genannten Staaten nach Jordanien reist und hierzu im Besitz eines bestätigten Flugscheins oder einer gültigen Bordkarte für einen Flug ist, der nach Jordanien führt.

    Der Weiterflug muss innerhalb von zwölf Stunden nach der Ankunft im Inland von demjenigen Flughafen ausgehen, in dessen Transitbereich sich der Ausländer ausschließlich befindet. § 26 Abs. 3 Nr. 2 findet zusätzlich Anwendung.