§ 13 KWO - Wahlscheinantrag
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung - KWO -
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- BS Saar 2021-1-1
(1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich oder mündlich beim Gemeindewahlleiter beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Fernkopie als gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.
(2) Der Antragsteller muss den Grund für die Ausstellung eines Wahlscheines glaubhaft machen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch schriftliche Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
(3) Aus dem Antrag muss sich ergeben, ob der Wahlberechtigte durch Stimmabgabe in einem Wahlbezirk seines Wahlbereiches oder durch Briefwahl wählen will.
(4) Ein Wahlschein kann bis zum zweiten Tage vor der Wahl, achtzehn Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 21 Abs. 2 KWG kann ein Wahlschein noch bis zum Wahltage, fünfzehn Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, in diesem Fall hat der Gemeindewahlleiter vor Erteilung des Wahlscheines den für den Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unter richten, der entsprechend § 27 zu verfahren hat.
(5) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.