§ 8 BGV - Übergang von Stoffen auf Lebensmittel

Bibliographie

Titel
Bedarfsgegenständeverordnung
Redaktionelle Abkürzung
BGV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-40-46

(1) Bei Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff dürfen die in der Anlage 3 Abschnitt 1 oder 2 genannten Stoffe, die von den Bedarfsgegenständen auf Lebensmittel übergehen, die in Anlage 3 Abschnitt 1 oder 2 jeweils in Spalte 4 angegebenen spezifischen Migrationswerte nicht überschreiten. Die in Anlage 3 Abschnitt 5 aufgeführten Spezifikationen und Reinheitsanforderungen und die in Anlage 3 Abschnitt 6 aufgeführten Bemerkungen sind zu berücksichtigen. Ist in Anlage 3 Abschnitt 1 oder 2 Spalte 4 für einen Stoff außer einem spezifischen Migrationsgrenzwert auch ein höchstzulässiger Restgehalt angegeben, so kann der spezifische Migrationswert unberücksichtigt bleiben, wenn der höchstzulässige Restgehalt nicht überschritten wird.

(1a) Sofern es sich bei den Additiven im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 um zugelassene Stoffe nach Maßgabe der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung oder um Aromen nach der Aromenverordnung handelt, dürfen diese Stoffe nicht in Mengen auf Lebensmittel übergehen,

  1. 1.
    die eine technologische oder aromatisierende Wirkung in dem verzehrsfertigen Lebensmittel ausüben und
  2. 2.
    die dazu führen, dass der aus ihrer Verwendung als Zusatzstoff oder Aroma resultierende Gehalt in dem verzehrsfertigen Lebensmittel die in der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung oder Aromenverordnung jeweils festgelegten Höchstmengen oder in der Anlage 3 festgelegten Grenzwerte überschritten werden, sofern solche festgelegt sind; es ist jeweils die niedrigste Festlegung anzuwenden.

(1b) Bei Lebensmittelbedarfsgegenständen gemäß Anlage 3 Abschnitt 3 dürfen Anteile der in diesem Abschnitt genannten Stoffe, die von den Bedarfsgegenständen auf Lebensmittel übergehen, die in Anlage 3 Abschnitt 3 Spalte 4 angegebenen spezifischen Migrationswerte nicht überschreiten.

(1c) Eine Überprüfung der Einhaltung der spezifischen Migrationsgrenzwerte ist nicht erforderlich, wenn nachgewiesen werden kann, dass

  1. 1.
    der nach Absatz 2 zu bestimmende Gesamtmigrationswert zu dem Ergebnis führt, dass der spezifische Migrationswert nicht überschritten werden kann, oder
  2. 2.
    unter der Annahme des vollständigen Übergangs der im Bedarfsgegenstand enthaltenen Substanz der spezifische Migrationsgrenzwert nicht überschritten werden kann.

Die Einhaltung des spezifischen Migrationsgrenzwertes kann geprüft werden durch Bestimmung des Restgehaltes des Stoffes im Bedarfsgegenstand, sofern das Verhältnis zwischen dieser Menge und dem Wert der spezifischen Migration des betreffenden Stoffes entweder durch adäquate Untersuchungen oder durch Anwendung allgemein anerkannter, wissenschaftlich belegter Diffusionsmodelle festgelegt wurde und dieses rechnerisch berücksichtigt wird. Zum Nachweis, dass ein Bedarfsgegenstand den Bestimmungen nicht entspricht, ist die Bestätigung des berechneten Migrationswertes durch experimentelle Prüfung zwingend erforderlich.

(2) Insgesamt dürfen von einem Lebensmittelbedarfsgegenstand aus Kunststoff Stoffe auf Lebensmittel nur bis zu einer Höchstmenge (Gesamtmigrationswert) von 10 Milligramm pro Quadratdezimeter des Lebensmittelbedarfsgegenstandes übergehen. In folgenden Fällen beträgt die Höchstmenge jedoch 60 Milligramm pro Kilogramm Lebensmittel:

  1. 1.
    füllbare Lebensmittelbedarfsgegenstände mit einem Fassungsvermögen von mindestens 500 Millilitern und höchstens 10 Litern;
  2. 2.
    füllbare Lebensmittelbedarfsgegenstände, bei denen die Abschätzung der mit den Lebensmitteln in Berührung kommenden Oberfläche nicht möglich ist;
  3. 3.
    Deckel, Dichtungsringe, Stopfen oder ähnliche Verschlüsse.

(3) Bei den in Anlage 6 aufgeführten Lebensmittelbedarfsgegenständen dürfen Anteile der dort genannten Stoffe, die von den Bedarfsgegenständen auf Lebensmittel übergehen, die dort angegebenen Höchstmengen nicht überschreiten.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolien im Sinne des § 2 Nr. 2 Buchstabe c hinsichtlich der aufgebrachten Beschichtung entsprechend.