§ 47 KWG LSA - Ersatz von Vertretern
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.13
(1) Ein Nachrücken eines nächst festgestellten Bewerbers nach § 42 Abs. 5 des Kommunalverfassungsgesetzes findet nicht statt, wenn der nächst festgestellte Bewerber nach der Wahl aus der Partei ausgeschieden ist oder rechtskräftig ausgeschlossen wurde und wenn die Partei das Ausscheiden oder den Ausschluss vor dem Freiwerden des Sitzes dem Wahlleiter schriftlich mitgeteilt hat. Dies gilt entsprechend für Bewerber, die auf Listen von Parteien kandidiert haben und nach der Wahl einer Partei beigetreten sind, die für das Wahlgebiet einen konkurrierenden Wahlvorschlag eingereicht hatte.
(2) Wird ein Sitz dadurch frei, dass eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt worden ist, so kann er nicht auf einen nächst festgestellten Bewerber übergehen,
- 1.der nächst festgestellte Bewerber eines Wahlvorschlages dieser Partei oder Teilorganisation ist oder
- 2.der Partei oder Teilorganisation im Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts angehört hat.
(3) Ist ein nächst festgestellter Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe nicht oder nicht mehr vorhanden, so gilt in einem Wahlgebiet mit mehreren Wahlbereichen § 40 Abs. 5 entsprechend. Ist für die Partei oder Wählergruppe im Wahlgebiet kein nächst festgestellter Bewerber mehr vorhanden, so bleibt der Sitz bis zum Ablauf der Wahlperiode oder bis zu einer Ergänzungswahl (§ 49) unbesetzt. Das Gleiche gilt, wenn ein Einzelbewerber die Wahl ablehnt oder stirbt oder seinen Sitz verliert.
(4) Die Feststellung nach den Absätzen 1 bis 3 trifft der Wahlausschuss. Sie kann durch den Wahlleiter allein erfolgen, wenn Zweifel über die zu treffende Feststellung nicht bestehen.
(5) Der Wahlleiter benachrichtigt den nächst festgestellten Bewerber und gibt den Übergang des Sitzes öffentlich bekannt. § 43 gilt entsprechend.