Versionsverlauf

§ 606b ZPO

Bibliographie

Titel
Zivilprozeßordnung
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

Besitzt keiner der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit, so kann von einem deutschen Gericht in der Sache nur entschieden werden,

  1. 1.
    wenn der gewöhnliche Aufenthaltsort des Mannes oder der Frau im Inland gelegen ist und nach dem Heimatrecht des Mannes die von dem deutschen Gericht zu fällende Entscheidung anerkannt werden wird oder auch nur einer der Ehegatten staatenlos ist;(1)
  2. 2.
    wenn die Frau zur Zeit der Eheschließung deutsche Staatsangehörige war und sie auf Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe oder auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Ehe oder der Staatsanwalt auf Nichtigerklärung der Ehe klagt.

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember 1985 (BGBl. I S. 242):
"Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember 1985 - 1 BvL 29/84 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 606b Nummer 1 der Zivilprozeßordnung, eingefügt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts (Gleichberechtigungsgesetz - GleichberG) vom 18. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 609), ist mit Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit an das Heimatrecht des Mannes angeknüpft wird.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft."