§ 42 SchwbAV - Anmeldeverfahren und Anträge

Bibliographie

Titel
Zweite Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung - SchwbAV)
Amtliche Abkürzung
SchwbAV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
871-1-14

Der Bedarf an Zuweisungen aus dem Ausgleichsfonds gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 des Schwerbehindertengesetzes ist von der Bundesanstalt für Arbeit rechtzeitig anzumelden. Leistungen aus dem Ausgleichsfonds sind vom Träger der Maßnahme schriftlich beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung zu beantragen, in den Fällen des § 41 Abs. 2 Nr. 1 nach vorheriger Abstimmung mit dem Land, in dem die Einrichtung ihren Sitz hat oder haben soll. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung leitet die Anträge mit seiner Stellungnahme dem Beirat zu.