§ 21 SächsJAPO - Zulassung zur Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsJAPO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 305-1.1/2
(1) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn:
- 1.
der Bewerber eine der in §§ 16, 17 Satz 1, 18 und 19 vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt oder die Vorschrift des § 20 nicht beachtet ist; wenn die Voraussetzungen der §§ 18, 19 und 20 nicht vorliegen, können in besonderen Härtefällen Ausnahmen bewilligt werden;
- 2.
abzusehen ist, dass gegen den Bewerber zur Zeit der schriftlichen oder mündlichen Prüfung eine Freiheitsentziehung vollzogen werden wird;
- 3.
wenn Gründe nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 oder 8, Abs. 2 Nr. 2, 4 oder 6 des Sächsischen Hochschulgesetzes (SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428) geändert wurde, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen, nach denen die Immatrikulation an der Universität des Prüfungsortes zu versagen wäre.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen; eine Ablehnung ist zu begründen.