§ 8 LStDV 1990 - Anwendungszeitraum
Bibliographie
- Titel
- Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV 1990)
- Amtliche Abkürzung
- LStDV 1990
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-2
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) sind hinsichtlich der Vorteile im Sinne des § 3 Nr. 45 des Einkommensteuergesetzes erstmals für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden und im Übrigen erstmals auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 2001 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2001 zufließen.
(2) 2§ 6 Abs. 3 und 4 sowie § 7 in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung sind weiter anzuwenden im Falle einer schädlichen Verfügung vor dem 1. Januar 2002. 3Die Nachversteuerung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 unterbleibt, wenn der nachzufordernde Betrag 10 Euro nicht übersteigt.