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  • ab 30.09.2017 (aktuelle Fassung)

§ 24 NIngG - Ingenieurkammer Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)
Amtliche Abkürzung
NIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77220

(1) 1In Niedersachsen besteht eine Ingenieurkammer. 2Sie führt die Bezeichnung "Ingenieurkammer Niedersachsen".

(2) 1Die Ingenieurkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Sie führt ein Dienstsiegel.

(3) Sitz der Ingenieurkammer ist Hannover.

(4) Die Ingenieurkammer kann Bezirksstellen errichten.