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§ 14 VaG M-VEntscheidung über den Zulassungsantrag

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
VaG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
100-5

(1) Der Präsident des Landtages veranlasst unverzüglich nach Eingang des Antrages die Prüfung durch den Landeswahlleiter.

(2) Der Landeswahlleiter entscheidet binnen sechs Wochen über die Zulässigkeit des Volksbegehrens. Das Begehren ist abzulehnen, wenn

  1. 1.
    die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 60 der Landesverfassung und nach diesem Gesetz nicht gegeben sind, insbesondere die Zahl von 140.000 Unterschriften nicht erreicht wurde,
  2. 2.
    die Eintragungen in der Unterschriftenliste derart unleserlich sind, dass die Mindestzulassungsvoraussetzungen nicht festgestellt werden können.

(3) Im Übrigen finden die Absätze  3 bis 5 des § 8 entsprechende Anwendung.