§ 130 HSchG - Anhörungsrechte

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) 1Die Schulkonferenz ist anzuhören

  1. 1.

    vor Einrichtung eines Schulversuchs ohne Antrag der Schule und vorzeitiger Beendigung eines Schulversuchs an einer Schule,

  2. 2.

    vor Umwandlung der Schule in eine Versuchsschule ohne Antrag der Schule und vor Aufhebung des Versuchsschulstatus,

  3. 3.

    vor Entscheidungen über die Schulorganisation, insbesondere die Erweiterung, Teilung, Zusammenlegung und Schließung der Schule (§ 146), das Angebot einer Vorklasse (§ 18 Abs. 2), Angebote der dezentralen Förderung der emotionalen und sozialen Entwicklung und der Sprachheilförderung (§ 50 Abs. 2) sowie vor Entscheidungen über größere bauliche Maßnahmen,

  4. 4.

    vor der Verlegung von Schulstufen oder -zweigen, Jahrgangsstufen oder einzelnen Klassen an eine andere Schule oder der Unterbringung von Schulstufen oder -zweigen, Jahrgangsstufen oder einzelnen Klassen in anderen Gebäuden außerhalb des Schulgeländes,

  5. 5.

    vor wichtigen, die Schule betreffenden Entscheidungen des Schulträgers über Schülerbeförderung und Schulwegsicherung,

  6. 6.

    vor Bildung und Änderung von Schulbezirken (§ 143) und Zusammenfassung des Unterrichts in Blockunterricht (§ 39 Abs. 4),

  7. 7.

    vor der Namensgebung für die Schule (§ 142),

  8. 8.

    vor der Genehmigung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben an der Schule (§ 84 Abs. 1),

  9. 9.

    vor der endgültigen Beauftragung der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 89 Abs. 3).

2Der Schulkonferenz kann eine Frist von vier Unterrichtswochen zur Stellungnahme gesetzt werden; nach deren Ablauf gilt die Anhörung als erfolgt.

(2) In allen Angelegenheiten, zu denen die Schulkonferenz anzuhören ist, steht ihr auch ein Vorschlagsrecht zu.