§ 10 SGB X - Beteiligungsfähigkeit
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zehntes Buch (X) Verwaltungsverfahren, Schutz der Sozialdaten, Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehung zu Dritten
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB X
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-10-1/2
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
- 1.natürliche und juristische Personen,
- 2.Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
- 3.Behörden.